Beim Besuch öffentlicher Pflichtschulen besteht eine Sprengelpflicht. Aus zwingenden, persönlichen Gründen ist eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung möglich. 

Ansprechpartner:

Im Standesamt Pforzen erhalten Sie Urkunden für alle in Pforzen beurkundeten Personenstandsfälle.

Weiterhin bekommen Sie auch Urkunden aus dem bayerischen zentralen elektronischen Personenstandsregister, soweit die Personenstandsfälle in diesem beurkundet wurden.

Diese Personenstandsurkunden können wir Ihnen ausstellen:

  • Geburtsurkunde
    Urkundlicher Nachweis über die Geburt einer Person. Dieser enthält den Vor- und Geburtsnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, sowie die Eltern des Kindes
     
  • Eheurkunde
    Urkundlicher Nachweis über die Eheschließung zweier Personen. Dieser enthält ggf. die Aufllösung der Ehe (durch Tod oder Scheidung) sowie die Namensführung in oder nach Auflösung der Ehe
     
  • Sterbeurkunde
    Urkundlicher Nachweis über den Tod einer Person
     
  • internationale Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunde
    Urkundlicher mehrsprachiger Nachweis über die Geburt, Eheschließung oder den Tod einer Person zur Verwendung im Ausland. Dieser muss, innerhalb der dem Abkommen über die Ausstellung internationaler Urkunden beigetretenen Staaten, nicht übersetzt werden.
     
  • beglaubigte Abschrift aus dem Ehe-, Geburten- und Sterberegister
    Urkundlicher Nachweis in erweiterter Form. Alle Eintragungen im Register sind mit Wirksamkeitsdatum ersichtlich, z. B. Vermerke über Namensänderungen, die Geburtszeit, nachträgliche Vaterschaftsanerkennungen, Adoptionen, Eheauflösungen und Berichtigungen.

Bitte beachten:
Sofern Sie Ihre Abschrift mit dem Hinweisteil (enthält Registerdaten über die Geburt, Eheschließung, Scheidung etc.) benötigen, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Für die Anmeldung der Eheschließung wird i.d.R. immer eine beglaubigte Geburtenregisterabschrift mit Hinweisteil von den Standesämtern gefordert.

Sämtliche Urkunden können Sie durch persönliche Vorsprache, telefonisch sowie über unser Bürgerserviceportal anfordern.

Kosten je Urkunde: 12,00 Euro

 

 


 

 

Für was benötigt man eine Gestattung?

Eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) wird benötigt, wenn im Rahmen eines besonderen Anlasses - z. B. einem Vereinsfest oder einem Dorffest - vorübergehend ein Alkoholausschank stattfinden soll. 

Wer muss die Gestattung beantragen und wo?

Eine Gestattung benötigt derjenige/ der Verein, welcher einen Aussschank alkoholischer Getränke anlässlich eines besonderen, vorübergehenden Anlasses (z. B. Vereinsfest) betreiben will. Findet die Veranstaltung in einer konzessionierten Gaststätte (§ 2 GastG) statt, ist keine Gestattung notwendig. Wer nur alkoholfreie Getränke oder Essen ausgeben möchte, benötigt ebenfalls keine Gestattung. 

Das Antragsformular finden Sie unten.

Bis wann ist die Gestattung zu beantragen?

Der Antrag auf Gestattung sollte so rechtzeitig bei der Gemeinde Pforzen eingehen, dass dieser noch abschließend geprüft und bearbeitet werden kann. Daher ist die Gestattung mindestens 2 Wochen vor dem geplantem Veranstaltungsbeginn zu beantragen. Bei später beantragten Gestattungen kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung noch rechtzeitig erfolgen kann. 

Alkoholausschank ohne Gestattung

Ohne Gestattung darf kein Alkohol ausgeschenkt werden. Findet dennoch ein Alkoholausschankt statt, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit die mit einer Geldbuße belegt werden kann.

Wieviel kostet eine Gestattung?

Die Gebühr für eine Gestattung richtet sich nach der jeweiligen Personenzahl und bewegt sich in einem Rahmen von 26,00 Euro bis 41,00 Euro zuzüglich Auslagen in Höhe von 1,50 Euro.

 

Selbständige Gewerbetreibende sind gemäß §14 Abs. 1 GewO verpflichtet

  • den Beginn der Tätigkeit
  • die Verlegung des Betriebes
  • die Veränderung oder Erweiterung der Tätigkeit
  • die Aufgabe des Betriebes

anzuzeigen.

Diese Verpflichtung gilt sowohl bei Angelegenheiten, die die Hauptniederlassung betreffen, als auch bei solchen, die sich auf eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle beziehen.

Wann ist anzuzeigen?

Die Gewerbeanzeige hat gleichzeitig mit Beginn, Änderung oder Aufgabe der Tätigkeit zu erfolgen.

Welche Unterlagen werden benötigt ?

- Personalausweis oder Reisepass
- bei einer GmbH in Gründung den notariellen Gründungsvertrag

Welche Gebühren fallen an?

13,00 Euro

Die "Grüne Karte"

Mit der "Grünen Karte" können Sie Baum- und Strauchschnitt zur Abholung anmelden. Die Abholungen finden jeweils im April und November statt. Die "Grüne Karte" berechtigt Sie, maximal 3 m³ Baum- und Strauchschnitt von Ihrem Grundstück abholen zu lassen. Die "Grüne Karte" können Sie bei der Gemeindeverwaltung zu einer Gebühr von 15 Euro erwerben.

Der Zeitpunkt der Abholung wird Ihnen ca. 10 Tage vorher schriftlich mitgeteilt.

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