Wer auf öffentlichem Verkehrsgrund oder in geschlossenen Räumen eine Messe, eine Ausstellung oder einen Markt veranstalten möchte und dafür die sogenannten Marktprivilegien (z. B. Befreiungen vom Ladenschluss- oder Feiertagsgesetz, Teilnahme ohne Reisegewerbekarte) in Anspruch nehmen möchte, benötigt dafür eine "Festsetzung" gem. § 69 Gewerbeordnung (GewO).

Die Anmeldung sollte mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin erfolgen.

Die Gebühr für die Erteilung einer Marktfestsetzung beträgt pro Tag 80,00 Euro. 

Zur Beantragung einer Marktfestsetzung verwenden Sie bitte unten stehendes Formular.

 

 

Eine amtliche Meldebescheinigung wird Ihnen bei der An- bzw. Abmeldung ausgestellt. Sie dient dem Nachweis der Wohnung und darf nur Daten zum Familien- und Vornamen, zum Doktorgrad, zum Geburtsdatum, zur Anschrift, zum Tag des Ein- und Auszugs sowie zum Datum der An- oder Abmeldung enthalten. Diese amtliche Meldebestätigung erhalten Sie unentgeltlich.

Auf Antrag erteilt Ihnen die Meldebehörde (Bürgerbüro), bei der Sie mit Wohnsitz gemeldet sind, eine schriftliche Meldebescheinigung. Diese schriftliche Meldebescheinigung ist kostenpflichtig.

Die einfache Meldebescheinigung enthält Angaben zu Familiennamen, früheren Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensname, Künstlername, Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
Auf Antrag kann Ihnen eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die weitere Daten enthalten darf. Zu den weiteren Daten gehören Angaben zum Geschlecht, zum gesetzlichen Vertreter, derzeitige Staatsangehörigkeiten, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, frühere Anschrift(en), Einzugs- und Auszugdatum, Familienstand, Daten zum Ehegatten oder Lebenspartner, Daten zu minderjährigen Kindern, Daten zum Personalausweis. Daten zu Auskunfts- und Übermittelungssperren dürfen in einer Meldebescheinigung nicht enthalten sein.

Voraussetzungen

  • Die Antragstellung muss grundsätzlich persönlich bei der zuständigen Gemeinde/ Meldebehörde (Bürgerbüro) erfolgen. Die betroffene Person kann sich bei der Antragstellung durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.
  • Bei schriftlicher Antragstellung sind die Gebühr und eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses beizulegen.
  • Für die elektronische Antragstellung über das Bürgerservice-Portal benötigen Sie einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.

 

Die Gemeinde Pforzen veröffentlicht in ihrem Mitteilungsblatt ausschließlich gemeindliche Mitteilungen und Vereinsmitteilungen. Gewerbliche Anzeigen werden nicht veröffentlicht. 

Bitte senden Sie Ihre Beiträge für das Mitteilungsblatt jeweils bis zum 20. des Monats an katja.brauner@pforzen.bayern.de

 

 

Ansprechpartner:

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Land-, Forst-, Almwirtschaft und gewerblichem Gartenbau (sog. "Mottfeuer")

Mottfeuer müssen nicht beim Landratsamt Ostallgäu angezeigt werden. Die Meldung muss am Tag der Verbrennung eigenständig direkt an die Integrierte Leitstelle in Kempten (Allgäu) unter Tel. (0831) 960 966 89 erfolgen. Die Vorgaben der Pflanzenabfallverordnung sind einzuhalten. Mottfeuer sind nur in bestimmten Ausnahmefällen gestattet. Auf das unten angefügte Merkblatt für Mottfeuer wird hingewiesen.

Merkblatt Mottfeuer

Was tun wenn die Tonne mal nicht reicht?

Für gelegentliche Übermengen gibt es bei der Gemeindeverwaltung einen 60-Liter Restmüllsack (Gebühr: 2,60 Euro). Diese Restmüllsäcke können zur Abholung einfach neben die Restmülltonne gestellt werden. 

 

 

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